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Beschluss der Bundesvertreterversammlung auf dem Kongress-kommunal 2013 in Berlin

Wenn die Abwasserabgabe ihre gesetzlichen Ziele erreicht hat, ist sie ersatzlos abzuschaffen.

Begründung

Die Einführung der Abwasserabgabe Mitte der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts (AbwAG) hatte die Zielsetzung, durch die finanzielle Belastung („Bestrafung“) der Einleitung ungereinigter Abwässer Anreize zu schaffen, in den Bau von Abwasserreinigungsanlagen beschleunigt zu investieren. Wenngleich diese Lenkungsfunktion nie unumstritten war, bleibt festzustellen, dass die seinerzeit formulierten Zielsetzungen längst erreicht, ja sogar übererfüllt sind. Mit einem flächendeckenden Anschlussgrad von nahezu 100% werden heute alle kommunalen Abwässer durch Kläranlagen entsorgt, die nicht nur dem anspruchsvollen Stand der Technik nach § 57 Wasserhaushaltsgesetz, sondern vor allem auch den höchsten Anforderungen der EU-Kommunalabwasserrichtlinie von 1991 (91/271/EWG) entsprechen. Die Abwasserabgabe hat somit ihr Ziel erreicht, ist gegenstandslos geworden und ist deshalb ersatzlos abzuschaffen.

Leider sind auf Bundes- und Landesebene jedoch massive gegenläufige Tendenzen erkennbar. Angesichts zurück gehender Erträge aus der Abwasserabgabe wird unter Führung des Umweltbundesamtes in Abstimmung mit den entsprechenden Länderbehörden eine “Revitalisierung“ und „Ertüchtigung“ der Abwasserabgabe durch Novellierung des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) vorbereitet, die einzig und allein dem Zweck dienen soll, den Ländern finanzielle Mittel in die Kassen zu spülen, mit denen diese dann die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL 200060/EG) – mit zum Teil äußerst fraglichen und die Anforderungen übererfüllenden Maßnahmen – umsetzen sollen.

Mit einer Aufweichung der abgabenrechtlich zwingend vorgeschriebenen sachlichen Bindung der Verwendung der Abgabe, mit einer Erweiterung eines diffusen Katalogs von Kriterien, die mit kommunalen Verursachern nichts mehr zu tun haben, und mit dem Wegfall von Anreizinstrumenten wird der Weg beschritten hin zu einer Abgabe ohne jede Lenkungswirkung, hin zu einer allgemeinen kommunalen „Abwassersteuer“, die verfassungsrechtlich äußerst problematisch ist.

Die Maxime heißt offensichtlich: Einnahmeerhöhung um jeden Preis – sei es von Seiten der betroffenen Gebührenzahler, sei es von Gewerbe und Industrie. Nach vorsichtigen Schätzungen könnte dies zu einer Vervierfachung der Abgabenlast führen.

Die KPV lehnt eine solche weitere Belastung der Bürger und Wirtschaft ab und fordert den Bundestag auf, jegliche Versuche in dieser Richtung zu stoppen.