Beschluss der Bundesvertreterversammlung auf dem Kongress-kommunal 2013 in Berlin
Keine Privatisierung der Wasserversorgung durch die Hintertür – Absicherung der kommunalen Wasserversorgung als kommunale Daseinsvorsorge
Die KPV fordert die Bundesregierung auf, sicherzustellen, dass die EU-Konzessionsrichtlinie, die in nächster Zeit in Kraft treten soll, keine Privatisierung der kommunalen Wasserversorgung durch die Hintertür zulässt. Es ist eine Ausnahmeregelung für die Wasserversorgung zu erreichen.
Begründung
Die EU-Konzessionsrichtlinie ist noch nicht verabschiedet. Ebenso wenig liegt die endgültige Fassung des Richtlinientextes vor und die Diskussion über die endgültige Formulierung der Richtlinie ist noch nicht abgeschlossen.
Aktuell ist die Referenz nach wie vor der Vorschlag zu der Richtlinie (KOM (2011) 897 endgültig) der am 20.12.2011 veröffentlicht wurde. Die Richtlinie und ihre Regelungsintention sind seit Jahren umstritten. Der EU-Binnenmarktausschuss hat am 24.01.2013 über den richtigen Vorschlag beraten und abgestimmt. Bei dieser Abstimmung wurde dem Vorschlag zugestimmt, dem Vernehmen nach sind allerdings Änderungen vereinbart worden.
Aus Sicht der Kommunen gewinnt die geplante Richtlinie besondere und erhebliche Bedeutung im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser.
Die Richtlinie hat zum Ziel, eine angebliche Lücke im europäischen Vergaberecht zu schließen und will einen verbindlichen Rechtsrahmen für die Vergabe von Konzessionen aller Art (ausgenommen sind u.a. Konzessionen im ÖPNV, für die die VO 1370/2007 gilt) vorgeben. Auf diese Weise soll nach dem Verständnis der europäischen Institutionen mehr Rechtssicherheit und mehr Wettbewerb bei der Vergabe von Konzessionen erreicht werden. Die Kommunen und die kommunalen Versorgungsunternehmen insbesondere in Deutschland und Österreich sehen das vollkommen anders, da sie nichts anderes als eine beabsichtigte Privatisierung der kommunalen Wasserversorgung sehen.
Die Verabschiedung des endgültigen Richtlinientextes wird für diesen Sommer erwartet. Die Richtlinie ist dann in deutsches Recht umzusetzen, bevor sie in Deutschland wirksam werden kann. Sie enthält Bestimmungen für Verfahren von öffentlichen Auftraggebern bei der Vergabe von Konzessionen, deren geschätzter Vertragswert über 5 Mio. € liegt. Eine Ausnahme für die Trinkwasserversorgung konnte bislang in der Richtlinie nicht durchgesetzt werden.
Damit verpflichtet die Richtlinie die Kommunen ein formales Ausschreibungsverfahren zur Konzessionsvergabe (zurzeit Artikel 26 ff) durchzuführen, wenn der o.g. Schwellenwert erreicht wird.
Zudem sieht die Richtlinie derzeit vor, dass die Vergabe an mit der Vergabestelle verbundene Unternehmen durch ein formales Verfahren erfolgen muss, es sei denn, die Voraussetzungen eines sogenannten Inhouse-Geschäftes liegen vor. Nach aktuellen Äußerungen des Binnenmarkkommissars Michel Barnier soll sich die Bemessung der dafür maßgeblichen Kriterien dabei allerdings nicht wie zunächst auf den Gesamtumsatz des kommunalen Versorgungsunternehmens (also z.B. Strom, Gas und Wasser) beziehen, sondern ausschließlich auf die Umsätze der Wassersparte. Diese Erleichterung ist für die wenigsten Kommunen (Stadtwerke) in Deutschland praktikabel. Sie sind meist als Mehrspartenunternehmen organisiert, die jedoch nicht die Spartentrennungsvorgaben der EU-Kommision erfüllen können. Dieser Schwenk kann zwar eindeutig aus Sicht der kommunalen Interessen positiv bewertet werden, doch reicht dies im Interesse der Bürgerinnen und Bürger nicht aus. Die einzige rechtssichere Lösung ist eine vergleichbare Ausnahmeregelung wie beim ÖPNV.